Gleichartige und gleichwertige Kräfte können Personen aus verwandten Berufsgruppen sein, die durch Vorbildung, Praxistätigkeit und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Kompetenzen erreicht haben.
Entsprechend § 10 (1) KitaPersV können Personen mit gleichartigen und gleichwertigen Qualifikationen, die keine pädagogischen Fachkräfte mit staatlicher Anerkennung gemäß § 9 KitaPersV sind, im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals zu 100% eingesetzt werden. Dabei muss die Qualifikation einer gleichartigen und gleichwertigen Kraft mindestens der Fachschulausbildung der Fachrichtung Sozialpädagogik entsprechen.
Beispiele:
- Heilerziehungspfleger_innen nach Abschluss eines entsprechenden Brückenkurses
- Staatlich anerkannte Sozialpädagogen/Sozialarbeiter (BA „Soziale Arbeit“) nach Abschluss einer individuellen Bildungsplanung
- Personen mit ausländischen Abschlüssen, die keine staatliche Anerkennung haben
- Absolvent_innen der modellhaften Bachelorstudiengänge „Sprache und Sprachförderung in Sozialer Arbeit“ und „Musikpädagogik und Musikvermittlung in Sozialer Arbeit“