Wie werden Seiteneinsteiger_innen finanziert?
Beschäftigte gem. § 10 (2-4) KitaPersV gelten sowohl in Bezug auf die Mindestpersonalausstattung der Einrichtung als auch im Hinblick auf die finanzielle Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu 70 % als dem notwendigen pädagogischen Personal anrechenbar. Da der Beschäftigungsumfang zu 70% anerkannt wird, beträgt auch der Personalkostenzuschuss 70% des Zuschusses für eine Fachkraft.
Bei einem praktischen Beschäftigungsumfang von bspw. 20 Wochenstunden (0,5 VbE) entspricht dies 35 % einer Fachkraft in Vollzeit (0,35 VbE). Somit wird der anrechenbare Stellenanteil als Fachkraft mit bspw. 0,35 VbE im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals gemäß § 16 Abs. 2 KitaG entsprechend bezuschusst. Bemessungsgröße der Personalkostenzuschüsse sind die „Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung“ gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4. Mögliche Differenzen können sich in Abhängigkeit von der konkreten Vergütungsregelung des einzelnen Trägers und diesen Durchschnittssätzen ergeben.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Präsentation des MBJS:„Kita-Personalverordnung § 10 (2-4) Hinweise zur Finanzierung“
Gibt es eine Finanzierung der notwendigen Anleitungstätigkeit für den Träger?
Der zusätzliche personelle Aufwand für die Anleitung von Beschäftigten nach § 10 (2-4) KitaPersV kann durch den Anleitungsgutschein des MBJS aus dem Landesprogramm „Zeit für Anleitung" abgedeckt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.370585.de
Dieser Gutschein deckt die Kosten der Anleitungsstunden für ein Kalenderjahr ab, ungeachtet der konkreten zeitlichen Lage des Anleitungs- und Ausbildungsverhältnisses. Er berechtigt zum Empfang einer pauschalen Erstattung in Höhe von 1.150 € pro Jahr.
Die Gutscheine werden den Auszubildenden in der Regel von der Ausbildungsstätte übergeben und sind vollständig ausgefüllt einzureichen beim Berliner Institut für Frühpädagogik (BIfF), Marchlewskistr. 101, 10243 Berlin.