Wo muss ein Antrag gestellt werden?
Entsprechend begründete Anträge zur Beschäftigung von Kräften gem. § 10 (1-4) KitaPersV sind bei der Obersten Landesjugendbehörde (MBJS) zu stellen.
Wer muss den Antrag stellen?
Der Antrag kann ausschließlich durch den Kita-Träger gestellt werden. Wird ein Antrag positiv beschieden, wird der betroffenen Kraft vom MBJS ein Auszug aus dem Bescheid übermittelt, so dass ein Wechsel der Beschäftigungsstelle erleichtert wird.
Gibt es Vordrucke für die Antragsstellung?
Nein. Der Träger hat die vorhandene Eignung einer Kraft gemäß § 10 (1-4) KitaPersV durch eine nachvollziehbare Darstellung der Vorbildung, der angeleiteten, begleiteten Praxistätigkeit und/oder der abgeleisteten oder abzuleistenden Fortbildungen zu belegen. Die Oberste Landesjugendbehörde hat für die Antragsstellungen gem. § 10 (1-4) Merkblätter zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie hier:
- Merkblatt: Personaleinsatz in Kindertagesstätten gem. § 10 KitaPersV
- Merkblatt: Personaleinsatz in Kindertagesstätten gem. § 10 (1) KitaPersV
- Merkblatt: Personaleinsatz in Kindertagesstätten gem. § 10 (3) KitaPersV
- Merkblatt: Personaleinsatz in Kindertagesstätten gem. § 10 (4) KitaPersV
Gibt es eine Frist bei der Antragsstellung?
Anträge sind rechtzeitig, d.h. mindestens vier Wochen vor Beginn des Einsatzes, zu stellen. Eine rückwirkende Tätigkeitserlaubnis erfolgt in der Regel nicht.