FAQ

Mit in Kraft treten der neuen KitaPersV am 30. Oktober 2023 werden die FAQ gerade aktualisiert. Eine zeitnahe Veröffentlichung wird von unserer Seite aus angestrebt.

  • Anerkannte Abschlüsse

    Wie werde ich staatlich anerkannte Erzieher:in?

    Im Land Brandenburg werden Erzieher:innen an Fachschulen mit dem Fachbereich Sozialwesen ausgebildet. Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung und deren Bildungsgänge schließen an eine berufliche Erstausbildung und berufliche Erfahrungen an. Die Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre und beinhaltet als Vollzeitausbildung mehrere integrierte praktische Ausbildungsabschnitte. Eine Ausbildung in Teilzeitform (berufsbegleitend) ist ebenfalls möglich.
    Die staatliche Anerkennung als Erzieher:in kann ebenfalls über eine Nichtschülerprüfung erlangt werden.

    Welche weiteren sozialpädagogischen Abschlüsse haben Fachkräfte im Bereich der Kindertagesbetreuung im Regelfall?

    Die Kita-Personalverordnung definiert im § 9 welche Fachkräfte im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals in einer Kindertageseinrichtung tätig sein können.

    § 9 KitaPersV

    Geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9 der Kita-Personalverordnung sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einem Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit.
    Im Betreuungsbereich der Kinder unter 3 Jahren und körperlich- oder mehrfachbehinderten Kindern können ebenfalls in angemessenem Umfang auch Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:innen als Fachkraft tätig sein.

    Sind staatlich anerkannte Sozialpädagog:innen ohne Weiteres Fachkräfte im Bereich der Kindertagesbetreuung?

    Absolvent:innen des Fachhochschulstudiengangs „Sozialpädagogik“, die einen Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit haben, sind gem. § 9 Abs. 1 S. 4 KitaPersV pädagogische Fachkräfte und können ohne Weiteres im Bereich der Kindertagesbetreuung als Fachkraft tätig werden. Absolvent:innen des Fachhochschulstudiengangs „Sozialpädagogik“ ohne den Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit haben die Möglichkeit als pädagogische Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen gem. § 10 Abs. 1 KitaPersV als Fachkraft eingesetzt zu werden. Diese Fachkräfte sollen dann aber mind. 100 Unterrichtseinheiten im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen innerhalb der ersten 12 Monate mit Beschäftigungsbeginn tätigkeitsbegleitend im Bereich der frühkindlichen Bildung erfolgreich besuchen.

    Sind Heilerziehungspfleger:innen im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals einsetzbar?

    Heilerziehungspfleger:innen sind ebenfalls nicht ohne weiteres im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals im Bereich der Kindertagesbetreuung einsetzbar. Sie sind Fachkräfte mit anderen und gleichwertigen Fähigkeiten gem. § 11 Abs. 2 KitaPersV, wenn Sie erfolgreich eine Qualifizierungsmaßnahme gem. § 10 Abs. 2 KitaPersV im Umfang von 100 Unterrichtseinheiten absolviert haben.

  • Aus- und Weiterbildung

    Welche Zugangsvoraussetzungen gibt es für die berufsbegleitende Ausbildung (§ 4 Fachschulverordnung Sozialwesen)?

    Aufnahmevoraussetzungen für die Bildungsgänge der Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege sind:

    1. die Fachoberschulreife oder eine gleichwertige Schulbildung und
    a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder
    b. eine abgeschlossene nichteinschlägige Berufsausbildung und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit oder
    2. die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit.

    Welche Fachschulen bieten die berufsbegleitende Ausbildung aktuell an?

    Einen Überblick aller Fachschulen, welche aktuell eine berufsbegleitende Ausbildung anbieten, finden Sie hier: https://www.erzieher-brandenburg.de/aus_weiterbildung/berufsbegleitende+ausbildung/

    Wie finde ich eine Praxisstelle für die berufsbegleitende Ausbildung?

    Die Suche nach einer Praxisstelle ist Aufgabe der Auszubildenden und Voraussetzung für die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Ausbildung. Neben ausgeschriebenen Stellenangeboten sollten sich Interessierte ebenfalls initiativ bewerben. Dabei sollten Sie neben Ihrer Motivation für das Berufsfeld Kindertagesbetreuung ebenfalls Ihre bisherigen Berufserfahrungen und besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse hervorheben und das pädagogische Konzept der Kita einbeziehen.

    Muss ich vor Beginn der berufsbegleitende Ausbildung ein Praktikum zur fachlich Vorbereitung absolvieren?

    Ja. Wenn Sie als interessierte Person über keine praktischen Erfahrungen im Bereich der Kindertagesbetreuung verfügen. Die fachliche Vorbereitung kann durch eine entsprechende Vorbildung und durch eine i. d. R. vierwöchige angeleitete Praxistätigkeit erlangt worden sein und bezieht sich im Wesentlichen auf den konkreten Einsatz in dem beantragten Arbeitsbereich (Krippe, Hort etc.) vgl. VV KitaPersV zu § 10 (2 – 4), ist i.d.R. ein vierwöchiges Praktikum zur fachlichen Vorbereitung erforderlich.

    Wie werde ich während der berufsbegleitenden Ausbildung vergütet?

    Die tatsächliche Vergütung ist abhängig von den jeweiligen Regelungen der einzelnen Träger. Grundsätzlich ist eine Vergütung für die praktische Tätigkeit in der Kita über die mögliche Anrechnung von 70% der tatsächlichen Arbeitszeit auf den Personalschlüssel des notwendigen pädagogischen Personals abgesichert. Wird der TVöD Sozial- und Erziehungsdienst zu Grunde gelegt, ist mindestens eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 2 möglich.

    Welche wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag festzuschreiben?

    Die berufsbegleitende Ausbildung setzt eine Beschäftigung mit mindestens 20 Std./Woche in der Praxisstelle während der gesamten  Ausbildungsdauer voraus. Somit muss die geregelte Arbeitszeit mindestens 20 Wochenstunden umfassen (§ 4 Abs. 4 Fachschulverordnung Sozialwesen).

    Welche Voraussetzungen muss eine Praxisstelle für die berufsbegleitende Ausbildung erfüllen?

    Für die praktische Ausbildung kommen in der Regel Einrichtungen in öffentlicher, freier oder privat gewerblicher Trägerschaft in Frage. Sie müssen relevante Teile der Berufspraxis abbilden und den Schülerinnen und Schülern Einblick in die Tätigkeitsfelder des jeweils angestrebten Berufes ermöglichen. Daneben müssen sie über geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung verfügen und sich in vertretbarer Entfernung zur Fachschule befinden. Unter den Mindeststandards der Fachkräftequalifizierung lassen sich entsprechende Hinweise und Lösungsvorschläge für die Berufspraxis finden Sie hier.

    Stimmt es, dass 200 Stunden der berufspraktischen Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsfeld als der Kindertagesbetreuung absolviert werden müssen?

    Ja, in der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung in Teilzeitform werden 1.000 Stunden Praxis durch die berufliche Tätigkeit nachgewiesen. 200 Stunden Praxis sind in einem anderen Tätigkeitsfeld zu leisten. Weitere Arbeitsfelder für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind neben der Kindertagesbetreuung die Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit oder Arbeit mit Kindern und Jugendlichen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe (§ 39 Abs. 3 Fachschulverordnung Sozialwesen).

    Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Träger nicht selbst eine berufspraktische Tätigkeit von 200 Stunden in einem weiteren Tätigkeitsfeld neben der Kindertagesbetreuung sicherstellen kann?

    Die notwendige berufspraktische Tätigkeit kann dann bei einem anderen Träger der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden und erfolgt ergänzend zum  Beschäftigungsverhältnis in der Kita. Mit dem Kita-Träger ist somit zu vereinbaren, wann und in welchem Zeitrahmen diese 200 Stunden zu absolvieren sind. Viele Kita-Träger ermöglichen eine Freistellung für einen zusammenhängenden Zeitraum. Ggf. erfolgt diese weitere berufspraktische Tätigkeit neben der Arbeit in der Kita, dies ist im Einzelfall zu klären.