Personen mit Abschlüssen in Erzieherberufen nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR sind gemäß Erzieheranerkennungsverordnung lediglich Fachkraft für den jeweiligen Teilbereich (Aufklapptext) ihrer Ausbildung.
1. Kindergärtnerin oder Kindergärtner für den Kindergarten;
2. Horterzieherin oder Horterzieher für den Hort;
3. Heimerzieherin oder Heimerzieher für das Heim;
4. Erzieherin oder Erzieher in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
5. Erzieherin oder Erzieher für Jugendheime für das Heim;
6. Gruppenerzieherin oder Gruppenerzieher für den Kindergarten;
7. Erzieherin oder Erzieher in Jugendwerkhöfen für das Heim;
8. Krippenerzieherin oder Krippenerzieher für die Krippe;
9. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
10. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort für den Hort;
11. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter für den Hort;
12. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer für den Hort;
13. Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter für den Hort.