Im Land Brandenburg tätige Erzieher_innen mit den folgenden Berufsabschlüssen benötigen keine ausdrückliche Bestätigung des für Jugend zuständigen Ministeriums über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für den Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht. Diese Gleichstellung gilt nach Vorlage der entsprechenden Ausbildungsnachweise als bestätigt.
1. Kindergärtnerin oder Kindergärtner für den Kindergarten;
2. Horterzieherin oder Horterzieher für den Hort;
3. Heimerzieherin oder Heimerzieher für das Heim;
4. Erzieherin oder Erzieher in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
5. Erzieherin oder Erzieher für Jugendheime für das Heim;
6. Gruppenerzieherin oder Gruppenerzieher für den Kindergarten;
7. Erzieherin oder Erzieher in Jugendwerkhöfen für das Heim;
8. Krippenerzieherin oder Krippenerzieher für die Krippe;
9. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
10. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort für den Hort;
11. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter für den Hort;
12. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer für den Hort;
13. Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter für den Hort.